Satzung des AITReN e. V.
Satzung des AITReN
(Stand: 22.12.2016)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “AITReN”. Er soll im Vereinsregister
eingetragen werden und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
• die Förderung der handlungsorientierten Übersetzungs- und Dolmetschforschung in
Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Wissenschaft.
Die Verwirklichung dieser Bestrebungen erfolgt durch:
• die schwerpunktmäßige Unterstützung von angehenden Forschern und Nachwuchswissenschaftlern in ihrer Auseinandersetzung mit der Translationswissenschaft, insbesondere in Zusammenhang mit den universellen Denkprinzipien in der Translationsforschung.
Die Verwirklichung dieser Bestrebungen erfolgt durch:
• die Veröffentlichung von Forschungsarbeiten über die Webseite des Vereins.
• die Bereitstellung von Diskussionsforen und Leitfäden über die Webseite des Vereins.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod sowie durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten erfolgen. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seiner Beitragsverpflichtung trotz Mahnung mehr als 6 Monate im Rückstand ist oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit festgesetzt. Er dient zur Deckung der materiellen Kosten, die mit der Verwaltung des Vereins zusammenhängen und darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird und ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Beitritt erst im Laufe des Geschäftsjahres erfolgt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des AITReN e.V. sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten sowie der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Jedes Mitglied des Vorstandes handelt ehrenamtlich und ist i.S.d. § 26 BGB allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden für jeweils ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied kann jedoch mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Vorstands – und Vereinsmitgliedern von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall bestimmt eine außerordentliche Mitgliederversammlung den Nachfolger.
Grundsätzlich ist ein Vorstandsmitglied allein befugt, Entscheidungen zu treffen. Ausnahmen bilden Entscheidungen zu Veröffentlichungen, die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen und finanzielle Entscheidungen, die einen Betrag von € 100,00 im Einzelfall überschreiten. Diese Entscheidungen sind vom gesamten Vorstand zu treffen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ der Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes
• Vorlage der Jahresplanung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
• Auswahl der Publikationen
§ 7 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Vorstandmitglied zurücktritt, wenn dies der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von der Präsidentin/dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten durch einfache schriftliche Mitteilung oder per E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung abgesandt werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen bzw. diesen Antrag zu Beginn der Mitgliederversammlung stellen und darüber abstimmen lassen, was ggf. zu einer Abänderung/Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung führen kann.
Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung von der Vizepräsidenten/dem Vizepräsidenten geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Schriftführer. Mitglieder können andere Mitglieder zur Ausübung ihres Stimmrechts schriftlich bevollmächtigen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Organisation des Vereins und insbesondere folgende Aufgaben:
• Planung und Gestaltung der Arbeitsweise des Vereins,
• Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung,
• Wahl der Vorstandsmitglieder und der Beiratsmitglieder,
• Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
• Weitere Aufgaben, so wie sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz
Ergeben.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 8 Beirat
Der Beirat besteht mindestens aus einer und maximal aus fünf Personen in beratender Funktion. Die Beiratsmitglieder müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Der Beirat übt ausschließlich eine beratende Funktion in Bezug auf die Publikationen aus.
§ 9 Beschlussfassungen der Organe
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag. Die Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 10 Auflösung des Vereins/ Vermögensverwendung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Übersetzungs- und Dolmetschwissenschaft.
§ 11 Haftung
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht. Die Haftung des Vereins nach außen richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
Satzung der ATRC-Group e. V. (veraltet). Bitte beachten Sie die Namensänderung des Vereins und die neue Satzung auf dieser Seite.
(Stand: 4.10.2009)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “ATRC Group e.V.”. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
• die Förderung der handlungsorientierten Übersetzungs- und Dolmetschforschung in Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Wissenschaft,
• die Unterstützung von Forschern und Forschungsarbeiten zu universellen
Denkprinzipien in der Translationsforschung,
• die Förderung von Forschungsarbeiten zur multidimensionalen Translation (MuTra).
Die Verwirklichung dieser Bestrebungen erfolgt durch:
• die Veröffentlichung von Forschungsarbeiten über das gemeinsam verantwortetes Publikationsorgan „MuTra Publications“,
• die Verbreitung der Gedanken zu universellen Denkprinzipien über die gemeinsame Website www.translationconcepts.org.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des ereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod sowie durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monatendurch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten erfolgen. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seiner Beitragsverpflichtung trotz Mahnung mehr als 6 Monate im Rückstand ist oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit festgesetzt. Er dient zur Deckung der materiellen Kosten, die mit der Verwaltung des Vereins zusammenhängen und darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird und ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Beitritt erst im Laufe des Geschäftsjahres erfolgt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des ATRC Group e.V. sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten sowie der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Jedes Mitglied des Vorstandes handelt ehrenamtlich und ist i.S.d. § 26 BGB allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden für jeweils ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied kann jedoch mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Vorstands – und Vereinsmitgliedern von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall bestimmt eine außerordentliche Mitgliederversammlung den Nachfolger.
Grundsätzlich ist ein Vorstandsmitglied allein befugt, Entscheidungen zu treffen. Ausnahmen bilden Entscheidungen zu Veröffentlichungen, die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen und finanzielle Entscheidungen, die einen Betrag von € 100,00 im Einzelfall überschreiten. Diese Entscheidungen sind vom gesamten Vorstand zu treffen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ der Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung des Tagesordnung
• Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes
• Vorlage der Jahresplanung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
•Auswahl der Publikationen
§ 7 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Vorstandmitglied zurücktritt, wenn dies der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von der Präsidentin/dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten durch einfache schriftliche Mitteilung oder per E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung abgesandt werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen bzw. diesen Antrag zu Beginn der Mitgliederversammlung stellen und darüber abstimmen lassen, was ggf. zu einer Abänderung/Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung führen kann.
Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung von der Vizepräsidenten/dem Vizepräsidenten geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Schriftführer. Mitglieder können andere Mitglieder zur Ausübung ihres Stimmrechts schriftlich bevollmächtigen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Organisation des Vereins und insbesondere folgende Aufgaben:
• Planung und Gestaltung der Arbeitsweise des Vereins,
• Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
• Wahl der Vorstandsmitglieder und der Beiratsmitglieder,
•Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
•Weitere Aufgaben, so wie sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz Ergeben.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 8 Beirat
Der Beirat besteht mindestens aus einer und maximal aus fünf Personen in beratender Funktion. Die Beiratsmitglieder müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Der Beirat übt ausschließlich eine beratende Funktion in Bezug auf die Publikationen aus.
§ 9 Beschlussfassungen der Organe
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag. Die Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 10 Auflösung des Vereins/ Vermögensverwendung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Übersetzungs- und Dolmetschwissenschaft.
§ 11 Haftung
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht. Die Haftung des Vereins nach außen richtet sich nach den Vorschriften des BGB.